Der Beschwerdeführer wurde nach Durchsicht der Kameraaufnahmen mit deren Inhalt konfrontiert und konnte sich im Anschluss im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu äussern (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern sich die Verweigerung der Akteneinsicht zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte.