Gleichwohl ist sein privates Interesse in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestritt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, den Miteingewiesenen am 15. Mai 2023 als «Löu» bezeichnet und ihm einen leichten Stoss in den Schulterbereich gegeben zu haben (pag. 3). Der Beschwerdeführer wurde nach Durchsicht der Kameraaufnahmen mit deren Inhalt konfrontiert und konnte sich im Anschluss im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu äussern (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 2).