23 Abs. 2 VRPG). Das Recht auf Akteneinsicht gilt in dem Sinn vorbehaltlos, als die Partei kein besonderes Interesse dafür geltend machen muss. Es spielt auch keine Rolle, ob das fragliche Aktenstück aus Sicht der entscheidenden Behörde rechtserheblich ist oder nicht. Was Teil der Verfahrensakten ist, unterliegt grundsätzlich der Einsicht und es ist den Beteiligten überlassen zu beurteilen, inwiefern Akten den Verfahrensausgang zu beeinflussen vermögen (DAUM, a.a.O., Art. 23 N. 4). 17.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kameraaufnahmen von der JVA C.______