In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden, wobei auf geheimgehaltene Akten nur insoweit abgestellt werden darf, als deren Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1).