Keine Einsicht gewährt werden muss praxisgemäss in verwaltungsinterne Akten. Hierunter fallen Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt (zum Ganzen BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Akts, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen.