4 Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten, die die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden. Es kann sich um schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen handeln. Keine Einsicht gewährt werden muss praxisgemäss in verwaltungsinterne Akten.