Die Einsicht wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, dass sowohl private (Persönlichkeitsschutz des Miteingewiesenen) als auch öffentliche Interessen (Sicherheit im Justizvollzug) vorhanden seien, welche die Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Zudem sei das Videomaterial nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer von Anfang an zugegeben habe, dass ein von ihm initiierter physischer Kontakt mit dem anderen Miteingewiesenen erfolgt sei (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 58). 17.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art.