Die geltend gemachten überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung, seien auch mittels milderen Massnahmen wie bspw. Skartierungen von Foto- oder Filmausschnitten gewahrt (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 4 ff. E. 6). 17.2 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob es sich bei den Kameraaufnahmen um Verfahrensakten handelt. Die Einsicht wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, dass sowohl private (Persönlichkeitsschutz des Miteingewiesenen) als auch öffentliche Interessen (Sicherheit im Justizvollzug) vorhanden seien, welche die Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen würden.