17. 17.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sein Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei, indem die JVA C.________ nach dem Vorfall vom 15. Mai 2023 Kameraaufnahmen beigezogen habe, deren Herausgabe dem Beschwerdeführer verweigert werde. Die geltend gemachten überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung, seien auch mittels milderen Massnahmen wie bspw. Skartierungen von Foto- oder Filmausschnitten gewahrt (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag.