Wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 21.3 hiernach), steht der verfügenden Behörde bei der Wahl der disziplinarischen Sanktion ein weiter Ermessenspielraum zu. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und führt insbesondere nicht aus, welche Grundsätze der Ermessensausübung die Vorinstanz verletzt haben soll. Da es dem Eventualbegehren an einer sachbezogenen Begründung fehlt, erfüllt es die Mindestanforderungen von Art. 32 VRPG nicht. Auf das Eventualbegehren ist damit nicht einzutreten.