9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 38). 10. Innert der mit Verfügung vom 30. November 2023 gewährten Frist langte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet (pag. 42 f.). II. Formelles