Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 476 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Disziplinarsanktionen Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. September 2023 (2023.SIDGS.483) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Disziplinarverfügung vom 22. Mai 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfol- gend JVA C.________) wegen Beleidigung gegenüber Miteingewiesenen (Art. 41 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]) mit einer Bus- se von CHF 20.00 sanktioniert (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 1 ff.). 2. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das Amt für Justizvollzug und beantragte die Ge- währung der vollständigen Akteneinsicht unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie die ersatzlose Aufhebung der Dispziplinarverfügung vom 22. Mai 2023, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 7 ff.). 3. Am 4. Juli 2023 übermittelte das Amt für Justizvollzug die Beschwerde vom 25. Mai 2023 samt Unterlagen des erfolglosen Einigungsverfahrens an die Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 44). 4. Mit Verfügung vom 18. August 2023 stellte die SID Rechtsanwalt B.________ das Eingewiesenendossier des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zu und setzte Frist bis zum 31. August 2023, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 48 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Schlussbemerkungen ein (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 50 f.). 5. Mit Entscheid vom 8. September 2023 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 52 ff.). 6. Am 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 8. September 2023 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Dem Beschwerdeführer sei die Videoaufnahme zur Stellungnahme zuzustellen. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. September 2023 sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ersatzlos aufzuheben. 3. Für die Beschwerde an die Sicherheitsdirektion sei der Beschwerdeführer angemessen zu ent- schädigen. 4. Eventualantrag: Allenfalls sei ein schriftlicher Verweis gegenüber dem Beschwerdeführer auszu- sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 20. Oktober 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 27 f.). 8. Mit Schreiben vom 10. November 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 33 f.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der SID die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 38). 10. Innert der mit Verfügung vom 30. November 2023 gewährten Frist langte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und der Schriften- wechsel wurde als geschlossen erachtet (pag. 42 f.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderun- gen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteiein- gabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt wor- den sind (DAUM MICHEL, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). 3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren, dass ihm gegenü- ber allenfalls ein schriftlicher Verweis auszusprechen sei (pag. 2). Er begründet dies damit, dass sein Verhalten nicht als schwerer Fall von unanständigem, di- stanz- und/oder respektlosem Verhalten, welches mit einer Busse sanktioniert wer- den müsse, gelte (pag. 14 f.). Wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 21.3 hiernach), steht der verfügenden Behörde bei der Wahl der disziplinari- schen Sanktion ein weiter Ermessenspielraum zu. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und führt insbesondere nicht aus, welche Grundsätze der Ermessensausübung die Vorinstanz verletzt haben soll. Da es dem Eventualbegehren an einer sachbezoge- nen Begründung fehlt, erfüllt es die Mindestanforderungen von Art. 32 VRPG nicht. Auf das Eventualbegehren ist damit nicht einzutreten. 14. Auf die Beschwerde vom 18. Oktober 2023 ist mit Ausnahme des Eventualbegeh- rens einzutreten. 15. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 16. Für den weitgehend unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 57 f. E. 4.1). 17. 17.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sein Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei, indem die JVA C.________ nach dem Vorfall vom 15. Mai 2023 Kameraauf- nahmen beigezogen habe, deren Herausgabe dem Beschwerdeführer verweigert werde. Die geltend gemachten überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung, seien auch mittels milderen Massnahmen wie bspw. Skar- tierungen von Foto- oder Filmausschnitten gewahrt (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 4 ff. E. 6). 17.2 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob es sich bei den Kameraaufnahmen um Ver- fahrensakten handelt. Die Einsicht wurde dem Beschwerdeführer mit der Begrün- dung verweigert, dass sowohl private (Persönlichkeitsschutz des Miteingewiese- nen) als auch öffentliche Interessen (Sicherheit im Justizvollzug) vorhanden seien, welche die Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Zudem sei das Videomaterial nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer von Anfang an zugegeben habe, dass ein von ihm initiierter physischer Kontakt mit dem anderen Miteingewiesenen erfolgt sei (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 58). 17.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das Recht auf Ak- teneinsicht. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf 4 Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten, die die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden. Es kann sich um schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen handeln. Keine Einsicht gewährt werden muss pra- xisgemäss in verwaltungsinterne Akten. Hierunter fallen Unterlagen, die aussch- liesslich der behördlichen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt (zum Ganzen BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Akts, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtig- keit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden, wobei auf geheimgehaltene Akten nur insoweit abgestellt werden darf, als deren Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Wird einer Partei folglich die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Behörde dieser von seinem für die Sache wesentli- chen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem die Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 23 Abs. 2 VRPG). Das Recht auf Akteneinsicht gilt in dem Sinn vorbehaltlos, als die Partei kein besonderes Interesse dafür geltend machen muss. Es spielt auch keine Rolle, ob das fragliche Aktenstück aus Sicht der entscheidenden Behörde rechts- erheblich ist oder nicht. Was Teil der Verfahrensakten ist, unterliegt grundsätzlich der Einsicht und es ist den Beteiligten überlassen zu beurteilen, inwiefern Akten den Verfahrensausgang zu beeinflussen vermögen (DAUM, a.a.O., Art. 23 N. 4). 17.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kameraaufnahmen von der JVA C.________ ausgewertet wurden und dabei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einem Miteingewiesenen einen leichten Stoss gegen den Schul- terbereich gab (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 2). Dieses Verhalten führte unter anderem zur streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom 22. Mai 2023 (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 3). Bei den erwähnten Kameraaufnahmen handelt es sich demnach um elektronische Aufzeichnungen, die geeignet sind, eine Grundlage des Disziplinarentscheides zu bilden. Sie sind folglich Teil der Verfah- rensakten, in die grundsätzlich mittels Akteneinsichtsgesuch Einblick genommen werden kann. 17.5 Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht davon ausging, dass überwiegende öffentliche resp. private Interessen vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Einsicht in die Kameraaufnahme zu verweigern. Hierzu ist festzuhalten, dass die visuelle Überwachung und Aufzeichnung per se bereits ei- nen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der eingewiesenen Personen darstellt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass überwiegende Sicherheitsinteressen der Herausgabe des Videomaterials entgegenstünden, zumal zu verhindern sei, dass die Eingewiesenen Kenntnisse über die Reichweite der Kameras bzw. über 5 von den Kameras nicht erfasste Bereiche erhielten. Die Kammer gelangt ebenfalls zum Schluss, dass dies ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse darstellt. Dieses dient dem geregelten Justizvollzug und ist den Interessen des Beschwerde- führers an der Einsichtnahme gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass es in erster Linie ihm selbst zusteht, die Relevanz der ihm (vorenthaltenen) Akten zu beurteilen (vgl. Ziff. 17.3 hiervor). Gleichwohl ist sein privates Interesse in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestritt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, den Miteingewiesenen am 15. Mai 2023 als «Löu» bezeichnet und ihm einen leichten Stoss in den Schulterbereich gegeben zu haben (pag. 3). Der Beschwerdeführer wurde nach Durchsicht der Kameraaufnahmen mit deren Inhalt konfrontiert und konnte sich im Anschluss im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu äussern (amtliche Akten 2023.SIDGS.483, pag. 2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern sich die Verweigerung der Akteneinsicht zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz sei- ner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Ein sol- ches ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Der Be- schwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern ihm durch die Einschränkung der Akteneinsicht Nachteile erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers und die verweigerte Ein- sicht in die Kameraaufnahme erweist sich als korrekt. 18. 18.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Wort «Löu», keine Beleidigung i.S. des Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG darstelle. Der Begriff «Löli» werde im Alltagsleben als mildes Schimpfwort betrachtet, das überwiegend scherzhaft verstanden werde. Ausserdem würde die Bezeichnung eines Miteingewiesenen als «Löu» die Ord- nung oder die Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung nicht gefährden. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion verletze deshalb die Empfehlungen des Europa- rats. Bereits aus diesem Grund sei der Disziplinarentscheid aufzuheben (pag. 7 ff. Ziff. 7 ff.). 18.2 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Straf- vollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktio- nen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Zulässige Disziplinarsanktionen sind unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB). Es ist Sache der Kantone für den Straf- und Massnahmenvoll- zug ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände umschreibt sowie die Sanktionen und deren Zumessung sowie das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Der Kanton Bern hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Justiz- vollzugsgesetzes Gebrauch gemacht. Das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ord- nungsfunktion und soll das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsein- richtung gewährleisten. Ihm kommt aber auch eine gewisse pädagogische Funktion zu (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 36). Nach Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewie- 6 sene, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, die Hausordnungen der Vollzugs- einrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände geltend insbesondere Beleidigungen, Drohun- gen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen (Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG). 18.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Das Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Die Bezeichnung eines Miteingewiesenen als «Löu» ist sodann ohne Weiteres als Be- leidigung zu qualifizieren. Es macht einen Unterschied, ob jemand als «Löu» oder als «Löli» bezeichnet wird. «Löu» wird im Bernbiet nicht als scherzhaft verstanden und die Titulierung eines Mieteingewiesenen als «Löu» in einer Konfliktsituation ist eskalationsfördernd, mithin geeignet, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugs- anstalt zu gefährden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 6. August 2019 geht an der Sache vorbei. Zum einen ging es dort um Art. 177 Abs. 1 StGB und nicht eine disziplinarrechtliche Sanktion und zum anderen ging es um den Begriff «Löli» und nicht «Löu» (zum Verhältnis zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht vgl. BSK StGB-NOLL, Art. 91 N 25 ff.). 19. 19.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, ein leichter Stoss resp. ein «Schubser», der nicht einmal den Tatbestand der Tätlichkeit erfülle, dürfe in einem Disziplinarverfah- ren nicht als «schwerer Fall von unanständigem, distanz- und/oder respektlosem Verhalten» gegenüber einem Miteingewiesenen betrachtet werden. Ein solcher Entscheid sei willkürlich, da er sich nicht auf rationale Gründe stützen könne (pag. 11, Ziff. 14 f.). 19.2 In Ziff. 18.2 hiervor wurde bereits dargelegt, dass insbesondere auch Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber Miteingewiesenen als Disziplinartatbestände gelten (Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG). Der leichte Stoss des Beschwerdeführers gegen den Miteingewiesenen ist als Angriff auf dessen körperliche Integrität zu werten und erfüllt demnach den erwähnten Disziplinartatbestand. Dass die JVA C.________ diesen Sachverhalt als schweren Fall unanständigen, distanz- und/oder respektlosen Verhaltens gewertet hat, wonach gemäss Disziplinarregle- ment der JVA C.________ in erster Linie verbale Entgleisungen fallen würden, liegt im Rahmen ihres Ermessens und kam dem Beschwerdeführer vorliegend nur zugu- te. Ob bei der Auseinandersetzung die Schwelle zur Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB überschritten worden ist, kann offengelassen werden, ist in Art. 41 Abs. 2 lit. e JVG doch von einem Angriff auf die körperliche Integrität die Rede. 20. 20.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Bezeichnung als «Löu» sowie das Schubsen, sollte es unter Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG fallen, als Retorsionsmass- nahme gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB zu werten wäre (pag. 12, Ziff. 15). 7 20.2 Wie erwähnt, geht es in casu um eine Disziplinarverfügung und nicht um Art. 177 StGB. Bei der Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BSK StGB-RICKLIN, Art. 177 N 19). Der Zweck von Art. 177 Abs. 3 StGB ist darin zu sehen, dass die in den Streit involvier- ten Parteien sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und kein öffentliches Interesse an einer erneuten Bestrafung besteht (BSK StGB-RICKLIN, Art. 177 N 29). Im Disziplinarwesen hingegen, soll das geordnete Zusammenleben innerhalb einer Vollzugseinrichtung gewährleistet werden (Botschaft zum JVG, a.a.O., S. 36). Darum ist es gerechtfertigt, nur in ausserordentlichen Ausnahmefäl- len von einer Disziplinierung abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Reaktion des Beschwerdeführers nicht vor. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 21. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). 22. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf einen Parteikostenersatz. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 24. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9