69 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'190.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).