1. C.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'606.20 zurückzuzahlen und er hat Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'353.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Weiter hat C.________ dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin M.