4. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von 65 CHF 6'394.90 zurückzuzahlen und er hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'583.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).