944 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist diese Kostennote angesichts der vorliegenden Umstände – namentlich der erneut vor Obergericht wie bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen – leicht überhöht und um 1 Stunde im Zusammenhang mit dem Aufwand für die Anschlussberufung sowie um 1,2 Stunden betreffend Arbeit am Parteivortrag zu kürzen. Soweit weiterge-