Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen. Es besteht eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Kostennote vom 26. November 2024 macht Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 14,46 Stunden (plus zeitlicher Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung [5 Stunden], die Urteilseröffnung [1 Stunde] sowie die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils/Dossierabschluss [30 Minuten]) geltend.