Diese offensichtliche Unvollständigkeit des Urteilsdispositivs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Kostennote vom 24. November 2024 einen Aufwand von insgesamt 17,5 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlag für die Berufungsverhandlung und MWST geltend (pag. 949 ff.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen.