und Rechtsanwalt D.________ für die amtlichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten zu den Verfahrenskosten ist auch deren jeweilige Rück- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen. Im Urteilsdispositiv vom 27. November 2024 ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 betreffend die vom Kanton Bern an dessen ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin M.______