b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht diesfalls nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton, aber nicht mehr die Nachzahlungspflicht an die Verteidigung. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der amtlichen Entschädigungen und des jeweiligen vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.__