61 sprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO war die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.