Sie ist folglich zu bestätigen. Beim Beschuldigten 1 kommen zudem die Verfahrenskosten für die Widerrufe hinzu. 23.3 Obere Instanz Zufolge des vollständigen Unterliegens der beiden Beschuldigten haben diese auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt und den Beschuldigten je hälftig zur Bezahlung auferlegt.