23. Verfahrenskosten 23.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 23.2 Vorinstanz Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche haben die beiden Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zutragen. Die vorinstanzliche Aufteilung der Kosten von 2/3 auf den Beschuldigten 1 und 1/3 auf den Beschuldigten 2 wurde nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Sie ist folglich zu bestätigen.