Die angedrohten Höchststrafmasse betragen somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist namentlich auf die bereits erörterte Rückfallgefahr des Beschuldigten 1 hinzuweisen (oben, Ziff. 18.8.2 und Ziff. 21.3). Auch das Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe zeigt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten.