Mit vorliegendem Urteil wird er für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte 1 wird vorliegend u.a. wegen Raubes und Angriffs schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird Raub mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; beim Angriff beträgt die Strafandrohung gemäss Art. 134 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die angedrohten Höchststrafmasse betragen somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art.