Es ist offensichtlich, dass bei der Interessenabwägung die anhaltende Delinquenz zuungunsten des Beschuldigten 1 ins Gewicht fällt, ebenso der Umstand, dass er gleich zwei Katalogdelikte beging. Bezüglich der Schwere der Straftaten kann auf die Strafzumessung verwiesen werden. Bei beiden Delikten ist – in Anbetracht des jeweils weiten Strafrahmens – von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Beim Angriff ist insbesondere nicht zu verkennen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten 1 nahe an einer versuchten schweren Körperverletzung lagen. Weiter zeigten sich auch im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt X.___