Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise �vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die� Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es ist offensichtlich, dass bei der Interessenabwägung die anhaltende Delinquenz zuungunsten des Beschuldigten 1 ins Gewicht fällt, ebenso der Umstand, dass er gleich zwei Katalogdelikte beging.