Insgesamt gilt der Beschuldigte 1 folglich als in der Schweiz aufgewachsen. Er verfügt – auch angesichts seines noch relativ jungen Alters – über eine lange Anwesenheitsdauer hier. Die soziale Integration kann indes als höchstens durchschnittlich bezeichnet werden. Wirtschaftlich glückte die Integration nicht wirklich. Der Beschuldigte 1 hat womöglich keinen Lehrabschluss, ist regelmässig arbeitssuchend und weist mehrere tausend Franken Schulden, Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine auf. Immerhin ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er nie Sozialhilfe bezog. Auch ist er seit ca. einem Jahr in einer Beziehung und lebt aktuell mit seiner Freundin zusammen.