Der Beschuldigte kam im Februar 2010, d.h. im Alter von 11 Jahren, in die Schweiz, wo er nun seit 14,5 Jahren lebt, mithin länger, als er im Kosovo war. Einen Teil der obligatorischen Schule verbrachte er hier, und er erlernte auch die hiesige Sprache. Auch die prägenden Jugendjahre und die Adoleszenz verbrachte er hier. Es stellt sich die Frage, ob er als in der Schweiz aufgewachsen i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB gilt. Das Bundesgericht führte hierzu im Leitentscheid BGE 146 IV 105 Folgendes aus (E. 3.4.3 f.): Das Bundesgericht hat sich bisher nicht näher mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst.