55 um seine Grossmutter zu besuchen (pag. 905, Z. 21 ff.). Auch seine im Kosovo lebende Tante sei gestorben. Diese habe einen Mann und Kinder (pag. 908, Z. 36 ff.); d.h. ein dem Beschuldigten 1 bekannter Onkel und Cousins/Cousinen leben offenbar noch dort, womit eine gewisse familiäre Bindung im Kosovo noch vorhanden ist, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen könnte.