Der Beschuldigte 1 lebt seit dem Alter von 11 Jahren nicht mehr im Kosovo und hat dort auch keine Familie mehr. Auch wenn der Beschuldigte 1 Albanisch spricht, erachtet das Gericht daher eine «Resozialisierung» im Kosovo nicht als möglich. Wenn gegenüber dem Beschuldigten 1 eine Landesverweisung ausgesprochen würde, würde es sich für ihn vielmehr um eine «Neueingliederung» handeln. Insbesondere würde dies den Beschuldigten 1 zum zweiten Mal nach der Adoption im Alter von 11 Jahren in eine Situation bringen, in welcher er abrupt aus seinem sozialen und vertrauten Umfeld herausgerissen würde.