In der geschlossenen Abteilung sei es ebenfalls einmal zu einem disziplinarischen Vorfall gekommen. Zudem ist er, wie bereits erwähnt, einmal ab Urlaub für ein paar Tage geflohen (pag. 772 ff.). Insgesamt erscheint es dem Beschuldigten schwer zu fallen, sich an die geltenden Vorschriften und Regeln zu halten und er liess sich in der Vergangenheit auch durch nichts davon abhalten, zu tun und zu lassen, wie es ihm beliebte. Es erscheint daher äusserst fraglich, ob er sich zukünftig rechts- und regelkonform verhalten wird, zumal seine Lebensverhältnisse nach wie vor nicht als stabil zu bezeichnen sind.