Schliesslich ist auch an dieser Stelle das beim Regionalgericht Oberland hängige Strafverfahren wegen Diebstahls zu erwähnen. Weiter ist den Erwägungen der BVD bezüglich bedingte Entlassung vom 30. August 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte während des ersten Aufenthalts in der offenen Abteilung der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 12. April 2024 bis am 19. Juni 2024 aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung vier Mal habe diszipliniert werden müssen. In der geschlossenen Abteilung sei es ebenfalls einmal zu einem disziplinarischen Vorfall gekommen.