21.2.5 Respektierung der Rechtsordnung Die Vorinstanz berücksichtigte folgende Umstände (pag. 603 f.; S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 1 hat diverse Vorstrafen (pag. 347 ff): Am 10.09.2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft Oberland wegen einfacher Körperverletzung und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt und eine Busse von CHF 1600.00 ausgesprochen.