An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2023 gab der Beschuldigte 1 an, sein Gesundheitszustand sei gut (pag. 507, Z. 8). Er hatte im September 2022 im Psychiatriezentrum AA.________(Ortschaft) einen Drogenentzug gemacht (pag. 507, Z. 21 ff. und pag. 525). Auch der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 13. August 2024 attestiert dem Beschuldigten 1 einen guten Gesundheitszustand (pag. 773). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, mit Drogen und Alkohol «noch etwas ein Problem» zu haben und eine Entzugsklinik besuchen zu wollen.