358). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 seit seinem «Rausschmiss» keinen Kontakt mehr mit seinen Adoptiveltern. Dies entspricht denn auch den telefonischen Angaben des Adoptivvaters vom 28. März 2024 dem Migrationsdienst der Stadt F.________(Ortschaft) gegenüber, der angab, schon lange nichts mehr von seinem Sohn gehört zu haben (pag. 801). Weiter gab der Beschuldigte an, seine Halbschwester manchmal zu sehen, ungefähr einmal pro Monat. Sie sei 18-jährig und sie würden sich jeweils auf einen Kaffee treffen (pag. 903 f.). Der Beschuldigte 1 ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.