Wie bereits erwähnt, starb der leibliche Vater des Beschuldigten 1 1999 im Kosovo- Krieg und seine Mutter hatte sich nicht um ihn gekümmert. Gemäss Bericht der Stadt F.________(Ortschaft) vom 17. August 2022 wurde der Beschuldigte am 29. Juni 2012 rechtskräftig von seinen Pflegeeltern adoptiert, weshalb dieser anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erhielt (pag. 358).