S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 1 mit Jahrgang 1998 ist im Alter von 11 Jahren ohne Eltern in die Schweiz eingereist und kam fortan bei Adoptiveltern unter. […] Somit hatte der Beschuldigte 1 ab der 5. Klasse in der Schweiz eine neue Sprache zu erlernen und sich in prägenden Jahren seiner persönlichen Entwicklung ohne (leibliche) Eltern oder sonstige Verwandte in einem ihm damals fremden Land zurechtzufinden. […] Der Beschuldigte 1 spricht Schweizerdeutsch und ist in Besitz eines Aufenthaltsausweises B.