52 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus, worauf verwiesen werden kann (pag. 603; S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 1 mit Jahrgang 1998 ist im Alter von 11 Jahren ohne Eltern in die Schweiz eingereist und kam fortan bei Adoptiveltern unter.