Die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann bei der vorliegenden Ausgangslage nicht auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt werden; angemessen erscheint eine Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem wird zur Unterstützung des Beschuldigten 2 bei der Aufgleisung seiner Zukunft für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung Beschuldigter 1 20. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 600 ff.; S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).