Aus spezialpräventiven Gründen erscheint aus all diesen Gründen ein teilbedingter Vollzug angebracht; dies auch, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage sowie den Umstand, dass sein Verhalten Konsequenzen hat, vor Augen zu führen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB sind mindestens 6 Monate zu vollziehen. Dabei kann es bleiben. Für die verbleibende Teilstrafe von 3 Monaten (wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um eine Zusatzstrafe handelt; die verbleibende bedingte Gesamtstrafe beträgt 18 Monate) kann der Vollzug aufgeschoben werden. Die Probezeit gemäss Art.