Immerhin war für die Kammer beim Beschuldigten 2 eine etwas grössere Motivation spür- und sichtbar, sein Leben zu ändern, als dies beim Beschuldigten 1 der Fall war. Es bleibt zu hoffen, dass der Beschuldigte 2 seinen Einsichten nun Taten folgen lässt und die hierfür benötigte Hilfe in Anspruch nimmt. Insgesamt bestehen einige Bedenken bezüglich der Legalprognose des Beschuldigten 2. Dieser hat bislang – abgesehen von Bussen – stets bedingte Strafen erhalten. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint aus all diesen Gründen ein teilbedingter Vollzug angebracht;