19.2.3 Strafempfindlichkeit Hierzu kann auf das oben beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (oben, Ziff. II.18.6.3). Es ist auch beim Beschuldigten 2 keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. 19.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus, sodass eine Strafe von 14 Monaten als Zwischenfazit resultiert.