50 Die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ist im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Auch beim Beschuldigten 2 konnte kein Leumundsbericht erstellt werden, da er weder an seinem Domizil angetroffen noch telefonisch erreicht werden konnte. Seine Mutter konnte zwar kontaktiert werden; diese anerbot, ihren Sohn am 7. November 2024 auf die Polizeiwache AC.________ (Ortschaft) vorbeizubringen, was jedoch offenbar nicht klappte (vgl. pag. 840 f.). Ansonsten hat sich der Beschuldigte 2 im Strafverfahren korrekt verhalten.