Der Beschuldigte 2 ist jugendstrafrechtlich mehrfach aufgefallen und vorbestraft. Die Delinquenz begann bereits im Alter von 11 Jahren. Jugendanwaltschaftlich wurde von 2015 bis 2018 eine ambulante Behandlung sowie von 2015 bis 2021 eine persönliche Betreuung angeordnet. Zwei der Vorstrafen sind einschlägig: Ein Diebstahl von geringem Vermögenswert, begangen am 15. September 2017, sowie eine Drohung, begangen am 27. Februar 2019 (pag. 367 f.). Da diese nun bereits mehrere Jahre zurückliegen und zudem in die Zeit als Jugendlicher fallen, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt.