Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist. Dass der Beschuldigte 2 primär aus Rache gehandelt habe, wie die Generalstaatsanwaltschaft dies ausführte, erachtet die Kammer nicht als erstellt. 19.1.3 Fazit Tatkomponenten Zusammenfassend erachtet die Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 entsprechend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 2 ist bei seiner Mutter aufgewachsen und hat die obligatorische Schule in Z.________ (Ortschaft) und in AA.________ (Ortschaft) bis zur achten Klasse besucht.