Dem ist zwar zuzustimmen, doch war es anschliessend der Beschuldigte 1, der den Bargeldbezug mit Vorzeigen des Klappmessers, Begleiten des Strafklärgers zum Bankomaten und Wegnahme des Bargelds ab dem Bankomaten durchführte. Insgesamt erscheint der Kammer das Verschulden der beiden Beschuldigten daher in etwa gleichwertig. Die Kammer erachtet somit auch beim Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu werten ist.