Die Vorinstanz hob zusätzlich die vom Beschuldigten 2 an den Tag gelegte Planmässigkeit hervor: das Locken des Strafklägers nach F.________(Ortschaft) unter dem Vorwand, Geld zurückzahlen zu wollen, das Führen des Strafklägers an einen abseits gelegenen Ort, das Demonstrieren der Macht. Ebenfalls wurde dessen Stellung als treibende Kraft im Verhältnis zum Beschuldigten 1 verschuldenserhöhend gewürdigt. Dem ist zwar zuzustimmen, doch war es anschliessend der Beschuldigte 1, der den Bargeldbezug mit Vorzeigen des Klappmessers, Begleiten des Strafklärgers zum Bankomaten und Wegnahme des Bargelds ab dem Bankomaten durchführte.