19. Beschuldigter 2 Beim Beschuldigten 2 ist oberinstanzlich die Strafe für den Raub neu zu beurteilen. Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB kann hierfür einzig eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektives Tatverschulden Hier kann grundsätzlich auf das beim Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden. Die Vorinstanz hob zusätzlich die vom Beschuldigten 2 an den Tag gelegte Planmässigkeit hervor: das Locken des Strafklägers nach F.________(Ortschaft) unter dem Vorwand, Geld zurückzahlen zu wollen, das Führen des Strafklägers an einen abseits gelegenen Ort, das Demonstrieren der Macht.