Angesichts der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten 1 demnach eine Schlechtprognose zu stellen, womit sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fallen. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist folglich zu vollziehen. 18.9 Widerrufe Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 595 f., S. 32 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).